Gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es soll Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheit angleichen und vereinheitlichen. Ziel ist es, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem europäischen Markt zu erhöhen.
Das BFSG betrifft interaktive Endgeräte wie Computer, Geld- oder Check-In-Terminals, Mobiltelefone, Fernseher und E-Book-Reader, Telekommunikations- und elektronische Ticketdienste, Bankdienstleistungen, Webseiten, Apps und E-Book-Software sowie elektronischen Geschäftsverkehr. Diese Produkte und Dienstleistungen müssen zukünftig für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Konkret bedeutet dies, dass bspw. eine Gebrauchsanleitung für Menschen mit Behinderung über mehr als einen sensorischen Kanal (also bspw. schriftlich und über Sprachausgabe) verständlich aufbereitet sein muss. Außerdem soll sie derart dargestellt werden, dass sie von Verbrauchern wahrgenommen werden kann.
Bisher war es nur von öffentlichen Einrichtungen und Behörden gefordert z.B. ihre Website barrierefrei zu gestalten. Für private Wirtschaftsakteure in der EU galten bis dato uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen. Nun werden auch private Wirtschaftsunternehmen in die Pflicht genommen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Als Kleinunternehmen sind Unternehmen definiert, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Für den Fall, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit entspricht und diese auch nicht hergestellt wird, drohen Einschränkungen und Verbote des Vertriebs.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz benötigen.